Das Landgericht Rostock hat in 1. Instanz mit Urteil vom 23.01.2009 festgestellt, dass die Betreiberin des Senders Antenne Mecklenburg-Vorpommern weiterhin berechtigt ist, ihr Hörfunkprogramm „HIT-RADIO Antenne Mecklenburg-Vorpommern“ zu nennen und mit der Aussage „HIT-RADIO Antenne Mecklenburg-Vorpommern – Das Original“ zu werben. 
Die Betreiberin des Senders Ostseewelle, die landesweit das Hörfunkprogramm „Ostseewelle HIT-RADIO Mecklenburg-Vorpommern“ ausstrahlt, hatte im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, wegen einer Verwechselungsgefahr zwischen beiden Programmen und um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, beim Programm des Senders Ostseewelle handele es sich um eine Fälschung oder Nachahmung, dem Sender Mecklenburg-Vorpommern die Verwendung des Zusatzes „HIT-RADIO“ und „Das Original“ zu verbieten. Die Betreiberin des Senders Ostseewelle konnte sich – so das Landgericht – nicht auf eine Markenrechts- oder Wettbewerbsverletzung berufen.
Der Wortbestandteil „HIT-RADIO“ sei nicht schutzfähig, da er nur eine beschreibende Werbeaussage über Inhalt und Qualität des Rundfunkprogramms darstelle. Eine Unterscheidung in der Bezeichnung beider Sender sei durch die Wortbestandteile „Ostseewelle“ und „Antenne“ möglich. Auch der Zusatz „Das Original“ beziehe sich auf den Wortbestandteil „Antenne“ und nicht auf den Zusatz „HIT-RADIO“.
Quelle: MVregio.de

